Kommentar

Auf Antrag eines Gesellschafters kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung einer KG durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich geworden ist ( §§ 133 , 161 Abs. 2 HGB ; Kommanditgesellschaft ).

Eine Auflösungsklage ist gegen die Mitgesellschafter zu richten. Grundsätzlich müssen alle Mitgesellschafter verklagt werden, soweit sie nicht ebenfalls die klageweise Auflösung der Gesellschaft betreiben. Nicht verklagt zu werden brauchen jedoch die Gesellschafter, die bereits außergerichtlich und bindend ihr Einverständnis mit der Auflösung der Gesellschaft erklärt haben.

Der für die Auflösungsklage erforderliche „wichtige Grund” kann auch auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, muß vom Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände festgestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.09.1997, II ZR 97/96

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