In Social-Media-Kanälen und effekthascherischen Internetauftritten wird gehäuft und teilweise in Verkennung der Sachlage und unter Vermischung insb. steuerlicher Fachausdrücke auf die ertragsteuerlichen und auch erbschaft/-schenkungsteuerlichen Vorteile von Genossenschaften aufmerksam gemacht. Im Urt. v. 14.1.2020 – IX R 5/18 (BFH v. 14.1.2020 – IX R 5/18, EStB 2020,332 [Aweh] = DStRE 2020, 844, m. Anm. Holzner, DStRK 2020, 202) nimmt der BFH zur Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch die Umwandlung einer LPG (landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i.S.d. Rechts der DDR) entstanden ist, Stellung. Unlängst hat sich das BMF mit Schreiben v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006, EStB 2021, 19 [Apitz], betreffend der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen auch zur Bewertung von Genossenschaftsanteilen geäußert, die ErbStR 2019 nehmen darüber hinaus diesbezüglich mehrfach Stellung, ohne jedoch eine endgültige Rechtssicherheit zu geben. Der Beitrag soll den Versuch unternehmen, insb. eine mögliche Auslegung zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung von Genossenschaftsanteilen vorzunehmen. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Genossenschaft einzugehen und inwieweit diese Rechtsform überhaupt unter Berücksichtigung der ertragsteuerlichen Grundsätze und Besonderheiten sinnvoll für reguläre Wirtschaftsunternehmen und als Vehikel zur Vermögensübertragung verwendet werden kann.

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