Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG werden in der Wohnungswirtschaft tätige Genossenschaften (und Vereine), soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese ihren Mitgliedern aufgrund miet- oder genossenschaftsvertraglicher Grundlage überlassen (lit. a) und die in diesem Zusammenhang notwendige Herstellung oder der Erwerb von Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen und deren Betrieb für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder (lit. b) sachlich von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 und 7 KStG ist die Befreiung auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als Mitgliedern abgeschlossen werden, wobei auch eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen insoweit begünstigt ist.

Die Steuerbefreiung entfällt nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG vollumfänglich, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 % (Freigrenze) der gesamten Einnahmen übersteigen. Diese Grenze erhöht sich auf 20 % ausschließlich für die 10 %-Grenze übersteigende Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 des EEG einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags gibt.

Die gewerbesteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 15 GewStG bezieht sich ohne weitere Ausführungen explizit auf Genossenschaften (Vereine) i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind, so dass insoweit grundsätzlich keine weitergehenden Erläuterungen erforderlich sind.

Beraterhinweis Aufgrund der bis dato nicht erfolgten redaktionellen Klarstellung im Gesetz ist darauf hinzuweisen, dass die (unter der 10 % bzw. inkl. Stromlieferung 20 %-Grenze) liegenden Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten partiell steuerpflichtig sind und nur i.Ü. die Steuerfreiheit für die begünstigten Tätigkeiten erhalten bleibt. Die nicht begünstigten Tätigkeiten bilden sodann einen einheitlichen Gewerbebetrieb, BMF v. 22.11.1991 – IV B 7 - S 2730 – 24/91, BStBl. I 1991, 1014 Rz. 31; BFH v. 25.8.2010 – I R 95/09, BFH/NV 2011, 311.

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