Grundsätzlich findet in allen Fällen, in denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, gem. § 73 GenG eine Auseinandersetzung statt. Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch Übertragung des Geschäftsguthabens stattfindet oder im Todesfall eines Mitglieds die Mitgliedschaft laut Satzung durch den Erben fortgesetzt wird. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen verlangen. Weist die für die Auseinandersetzung maßgebliche Bilanz einen Gewinn aus oder ist sie auch nur ausgeglichen, so hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens. Wird ein Verlust ausgewiesen, so ist dieser anteilig vom Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen abzuziehen. Bereits hier zeigt sich, dass das GenG den Mitgliedern Verfügungsrechte über das Vermögen der Gesellschaft fast grundsätzlich völlig entziehen will und nicht wie bei Personen- und Kapitalgesellschaften den Gesellschaftern möglicherweise weit über das Nennkapital oder den Buchwert hinausgehende Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüche zum Verkehrswert zukommen lassen will. Diese Betrachtung wird später (s. Abschn. V. 1.) noch weiter ausgeführt.

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