Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 48/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2017 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 212.080,13 EUR und ab Eingang des Schriftsatzes vom 12. August 2018 bei Gericht am 14. August 2017 auf bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten infolge seines Ausscheidens zum 30.06.2015 einen angeblichen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am "Genossenschaftsvermögen" in Gestalt des in der Bilanz für das Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 ausgewiesenen Eigenkapitals geltend, nachdem ihm die Genossenschaft bereits seinen Anteil an dort angegebenem Geschäftsguthaben in Höhe von 2.560,00 EUR nebst 500,00 EUR Dividende ausgezahlt hat. Zur Berechnung legt er seinen prozessualen Anteil an der Summe der Einlagen von 38.346,89 EUR zugrunde, nämlich 2.556,46 EUR oder 6,67 %.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass sich sein Auseinandersetzungsanspruch danach berechnen müsse, welches "Eigenkapital" die Genossenschaft habe. Hiervon müsse ihm sein Anteil ausgezahlt werden, weil anderenfalls das Vermögen der Genossenschaft in den Händen des Vorstands verbleibe. Da das Restvermögen bei einer Liquidation zwischen den verbliebenen Genossen aufgeteilt werde, sei das Ausscheiden eines Genossen ähnlich zu behandeln: Es sei als Teil-Liquidation anzusehen mit der Folge, dass ihm auch hieran ein Anteil zustehe.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass lediglich das Geschäftsguthaben zzgl. der Gewinnausschüttung, die zum Datum des Ausscheidens des Klägers beschlossen war, zu zahlen gewesen sei. Diesen Betrag hat sie dem Kläger unstreitig schon ausgezahlt.

Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihre erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem die Parteien den zunächst auch geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung der Bilanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird - die Zahlungsklage über 212.080,13 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der maßgeblichen Satzungsregelung, die mit dem Gesetz im Einklang stehe, durch die erfolgte Auszahlung der Beklagten entsprochen worden sei. Die Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, auf die sich der Kläger auch berufen habe, fänden nach der erfolgten Umwandlung in eine Genossenschaft keine Anwendung mehr.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2017 begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er einen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am "Genossenschaftsvermögen" in Gestalt des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals weiterhin für gegeben. Er ist der Ansicht, dass der Geschäftsanteil der Anteil der Genossen an dem genossenschaftlichen Vermögen sei. Es handle sich um einen Gesamthandsanteil, der als Bruchteil zu bestimmen sei. Der ihm zustehende Anteil belaufe sich auf 6,7 % und sei nach dem Eigenkapital der Genossenschaft zum 30.06.2015 zu berechnen. Das Guthaben müsse sich nach dem wahren Wert des Unternehmens und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt seines Ausscheidens berechnen. Den ihm zustehenden Anteil hat er zunächst auf 158.656,00 EUR beziffert, später auf 136.874,14 EUR korrigiert und sodann mit 136.180,92 EUR angegeben, und zwar nach Abzug der ausgezahlten Dividende und des Geschäftsguthabens in Höhe von 2.560,00 EUR.

Der Kläger beantragt nach insoweit teilweiser Berufungsrücknahme,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 136.180,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 136.180,92 EUR für die Zeit vom 16. Februar 2016 bis zur Klageerhebung am 22. August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu verteidigt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Im Übrigen sei der Anteil des Klägers auch prozentual falsch berechnet worden. Bei 11 Mitgliedern und 17 Anteilen belaufe er sich auf 5,88 %.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat und den Parteien ausreichend Gelegenheit...

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