Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung stellen die Organe der Genossenschaft dar. In § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG wird erstmals auf die sog. "kleine Genossenschaft" mit nicht mehr als 20 Mitgliedern dergestalt Bezug genommen, dass sie durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat, der nach § 36 Abs. 1 GenG grundsätzlich drei Mitglieder umfassen müsste, verzichten kann. Bei kleinen Genossenschaften kann die Satzung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG ebenfalls bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer statt zwei Personen besteht.

Die Genossenschaft wird gem. § 24 Abs. 1 GenG durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten und durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet, § 26 Abs. 1 GenG.

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