Gemäß § 4 GenG bedarf es mindestens drei Mitglieder (vor 2006 sieben), um eine Genossenschaft zu gründen. Die Mitglieder beschließen sodann – zwingend als Gesellschaftsvertrag – nach § 5 GenG die Satzung der Genossenschaft (Verfassung), welche schriftlich abzufassen ist, jedoch keiner notariellen Beurkundung bedarf. Des Weiteren ist gem. § 10 GenG die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Dieses wird von dem AG geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die notariell zu beglaubigende Eintragung ist konstitutiv, da die Genossenschaft erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eG erlangt. Die Zusatzbezeichnung "eingetragene Genossenschaft" (bzw. abgekürzt: eG) ist im Firmennamen zu führen.

Nach §§ 6,7 GenG hat die Satzung folgende (Mindest-)Bestandteile zu enthalten:

  • Firmenbezeichnung und Sitz der Genossenschaft,
  • Unternehmensgegenstand, Haftsumme,
  • Form der Berufung der Generalversammlung,
  • Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen,
  • Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können,
  • Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist,
  • Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung.

In § 8 GenG (Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen) und weiteren Einzelbestimmungen werden weitreichende Möglichkeiten zur erweiternden Satzungsautonomie freigestellt.

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