Der Gesetzgeber hat es zunächst und bis dato (konstitutiv und deklaratorisch) unterlassen, Anteile an Genossenschaften im ErbStG selbst einer konkreten Vermögenseinordnung zu unterziehen. Vereinfacht dargestellt richtet sich die für Zwecke der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer vorzunehmende Bewertung und wesensimmanent damit auch die vermögensspezifische Einordnung übertragener Wirtschaftsgüter und Sachgesamtheiten gem. § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG (§§ 116 BewG), soweit nicht in § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG etwas anderes bestimmt ist. Im Folgenden wird kurz auf das bedauerlicherweise etwas verwirrende Wechselspiel vom BewG und ErbStG zur Einordnung und Bewertung von Anteilen und Betriebsvermögen eingegangen.

Dabei dient § 11 BewG als allgemeine Bewertungsvorschrift für "Wertpapiere und Anteile", dessen Abs. 1 hier bereits nicht einschlägig ist, da er nur "Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind", behandelt. In § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG wird dann konkretisiert, dass "Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen" mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Somit ist auch diese Klassifizierung nicht einschlägig, da es sich bei Genossenschaften zwar um Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, aber nicht um Kapitalgesellschaften handelt. Ebenso wenig sind Genossenschaftsanteile von § 11 Abs. 4 BewG (Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen) erfasst. Auch die speziellen Bewertungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 ErbStG (Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist) und § 12 Abs. 5 ErbStG (inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist) umfassen nicht die Bewertung von Anteilen an Genossenschaften im originären Sinne, wenngleich sich solche Anteile grundsätzlich auch im Betriebsvermögen befinden können.

Somit verbleibt ohne den Versuch, durch etwaige extensive teleologische Auslegungserweiterungen Genossenschaftsanteile analog wie nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Betriebsvermögen einer Ertrags- und Substanzwertermittlung zu unterziehen, offensichtlich nur deren Subsumption unter § 12 Abs. 1 BewG als Kapitalforderungen, die mit dem Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Im Folgenden soll erörtert werden, ob diese Auffassung insb. bei unternehmerisch aktiven und vermögensstarken "geschlossenen" (Familien-) Genossenschaften tatsächlich vertretbar erscheint. Zu möglichen Rückschlüssen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG s. Abschn. IV. 3.

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