Handelsregisteranmeldung

 
Anmeldung: Die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung folgt grundsätzlich allgemeinen Regeln (hierzu Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 1069 ff.; s. auch Rz. 1071 a zur Formulierung des Eintragungstexts im Handelsregister). Die Anmeldung ist durch sämtliche GF zu unterzeichnen (§ 57 Abs. 1 i.V.m. § 78 GmbHG).

AG ***

Handelsregister***

*** GmbH

HRB ***

Ausnutzung des genehmigten Kapitals
 
Erfordernis der Satzungsanpassung: Infolge der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist die Satzung bezüglich der Regelung des Stammkapitals anzupassen. Der Ermächtigungsbeschluss kann vorsehen, dass die GF die Satzung anpassen (analog § 179 Abs. 1 S. 2 AktG; hierzu OLG München v. 23.1.2012 – 31 Wx 457/11, GmbHR 2012, 329; s. auch Doetsch, RNotZ 2021, 501 [510 f. m.w.N.] mit einem Formulierungsvorschlag). Eine notarielle Beurkundung ist hierfür nicht erforderlich; eine privatschriftliche Niederschrift ist ausreichend (Klett, GmbHR 2008, 1312 [1316]). Sofern eine Mindermeinung (Lips/Randel/Werwigk, DStR 2008, 2220 [2226]) einen Gesellschafterbeschluss fordert, ist das nicht überzeugend: Das gesetzgeberische Ziel der flexiblen Kapitalbeschaffung durch die Geschäftsführung wird nicht erreicht, wenn die Gesellschafter erneut mitwirken müssten.

Die Unterzeichner als sämtliche Geschäftsführer der GmbH nehmen Bezug auf die am *** eingetragene Ermächtigung der Geschäftsführer zur Erhöhung des Stammkapitals (Genehmigtes Kapital, § *** der Satzung).

Sie melden zur Eintragung an:

Aufgrund der vorstehenden Ermächtigung wurde das Stammkapital von EUR *** auf EUR *** durch Beschluss der Geschäftsführung vom *** erhöht durch Ausgabe von *** Geschäftsanteilen mit den Nr. *** bis einschließlich Nr. *** gegen Bareinlagen (Ausnutzung des genehmigten Kapitals). Das Bezugsrecht der Gesellschafter wurde ausgeschlossen.

Die Geschäftsführer haben in dem vorbezeichneten Beschluss zugleich § *** der Satzung (Stammkapital) entsprechend geändert.
Versicherungen: Die GF haben nach § 57 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die Stammeinlagen eingezahlt worden sind (hierzu im Einzelnen: Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 1050). Die Unterzeichner versichern: Die auf die Geschäftsanteile zu leistenden Bareinlagen sind vollumfänglich erbracht wurden und befinden sich endgültig in der freien Verfügung der Unterzeichner.
Zeitpunkt der Einreichung der Gesellschafterliste: Die neue Gesellschafterliste ist erst dann relevant, wenn die Kapitalerhöhung eingetragen ist. Daher ist sie erst nach Wirksamkeit der Kapitalerhöhung (nach der Eintragung) einzureichen. Gleichwohl akzeptieren die Registergerichte im Regelfall die vorzeitige Einreichung mit der Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung (so auch OLG Jena v. 28.7.2010 – 6 W 256/10, GmbHR 2010, 1038).

Die Unterzeichner überreichen in der Anlage:

a) Beschluss der Geschäftsführung über die Ausgabe der neuen Geschäftsanteile und die Satzungsanpassung

b) Übernahmeerklärungen

c) Liste der Übernehmer

d) Satzungsbescheinigung des Notars

(Unterschriften, Beglaubigungsvermerk)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge