Notwendigkeit einer Satzungsregelung: Das genehmigte Kapital erfordert eine Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Die Satzung kann die Geschäftsführer (GF) gem. § 55a Abs. 1 GmbHG für höchstens fünf Jahre ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (ausführlich zum genehmigten Kapital im GmbH- und Aktienrecht: Doetsch, RNotZ 2021, 501; zur GmbH: Cramer, GmbHR 2009, 406; Klett, GmbHR 2008, 1312; Priester, GmbHR 2008, 1177; Terbrack, DnotZ 2012, 917).

Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen (§ 55a Abs. 2 GmbHG). Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Ausgabe auch gegen Sacheinlagen erfolgen (§ 55 Abs. 3 GmbHG).

Zwei Wege der Ermächtigung: Somit stehen zwei Wege der Ermächtigung zur Verfügung:

  • Aufnahme des genehmigten Kapitals in die Gründungssatzung
  • Regelung der Ermächtigung durch Satzungsänderung

Registeranmeldung: Die Schaffung des genehmigten Kapitals ist zum Handelsregister anzumelden (Einzelheiten hierzu bei Doetsch, RNotZ 2021, 501 [511]; s. auch das Muster von Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Aufl. 2020, M 108a.1). Auch bei der Gründung ist das genehmigte Kapital gem. § 10 Abs. 2 S. 1 GmbHG in der Registeranmeldung anzugeben (Doetsch, RNotZ 2021, 501 [511]).

Die Satzung kann sich auf die notwendigen Regelungen beschränken mit der Folge, dass die Einzelheiten der Ausführung im Ermessen der GF stehen (hierzu Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 55a GmbHG, Rz. 9 m.w.N.).

Die Gesellschafter können aber auch Einzelheiten der Ausführung regeln, die für die GF verpflichtend sind (s. die Formulierungsbeispiele von Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 55a GmbHG, Rz. 15; Meyer-Landrut/Habighorst, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, F IV 21 Rz. 189; Doetsch, RNotZ 2021, 501 [506]; Wachter, NotBZ 2008, 361 [374]). Im Ermächtigungsbeschluss kann insbesondere das Bezugsrecht der Gesellschafter ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (hierzu Doetsch, RNotZ 2021, 501 [507 f.]). Beachten Sie: Den Gesellschaftern steht es aber auch frei, den GF später Weisungen über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch einfachen Beschluss zu erteilen (Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 55a Rz. 21; Eggert, GmbHR 2014, 856; abl. jedoch Doetsch, RNotZ 2021, 501 [513]; Klett GmbHR 2008, 1312).

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