Für die Satzung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind die Besonderheiten des Sacheinlageverbots zu beachten (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Eine Sachkapitalerhöhung ist jedoch dann zulässig, wenn die Ermächtigung vorsieht, dass durch die Sachkapitalerhöhung das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreicht wird (hierzu DNotI-Report 2013, 1).

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