FinMin Niedersachsen, 2.9.2008, S 3806 - 63 - StO 261

Der Erlass vom 12.8.2002, S 3806 – 54 – 34.1 regelt die Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Danach kann bei der Ermittlung des Jahreswertes der Pflegeleistung bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i.S. von § 15 SGB XI auf die monatliche Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) zurückgegriffen werden.

Die gesetzliche Pauschalvergütung bei Pflegesachleistungen wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 (BGBl 2008 I Nr. 20 vom 30.5.2008 S. 874) neu geregelt und schrittweise angehoben. Sie beträgt:

  ab 1.7.2008 ab 1.1.2010 ab 1.1.2012
       
Pflegestufe I 420,00 EUR 440,00 EUR 450,00 EUR
       
Pflegestufe II 980,00 EUR 1.040,00 EUR 1.100,00 EUR
       
Pflegestufe III 1.470,00 EUR 1.510,00 EUR 1.550,00 EUR

Der in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 36 Abs. 4 SGB XI in der Pflegestufe III maßgebende erhöhte Betrag von 1.918,00 EUR wurde beibehalten.

Die gesetzliche Pauschalvergütung stellt nur ein Hilfsmittel für die Ermittlung des Jahreswertes der Pflegeleistung dar. Aus der zukünftigen gesetzlichen Erhöhung der Vergütung kann nicht abgeleistet werden, dass auch der tatsächliche Wert der Pflegeleistung steigt. Deshalb ist allein auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalles (Entstehung der Pflegeverpflichtung) abzustellen. Die zukünftigen, bereits gesetzlich festgelegten Erhöhungen bleiben unberücksichtigt. Somit sind in den Fällen, in denen die Pflegeverpflichtung ab dem 1.7.2008, dem 1.1.2010 oder dem 1.1.2012 entstanden ist bzw. entsteht, die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Pauschalvergütungen für Pflegesachleistungen als monatlicher Wert für die Ermittlung des Kapitalwertes der Pflegeleistung anzusetzen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

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