Ebenso wie das Territorium der Bundesrepublik Deutschland Sondergebiete umfasst, die umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland[1] gehören, bestehen auch für viele der übrigen Mitgliedstaaten gem. Art. 355 AEUV und Art. 6 MwStSystRL Ausschlussgebiete, die nicht der Anwendung der Binnenmarktregelung unterliegen. So ist z. B. vorerst die Binnenmarktregelung für den nicht unter Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden nördlichen Teil der Insel Zypern ausgesetzt. Besondere Schwierigkeiten für die Unternehmen ergeben sich auch daraus, dass die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen häufig von der zollrechtlichen Behandlung abweichen.

 
Territoriale Besonderheiten im Anwendungsbereich der Binnenmarktregelung
Land Territorium umsatzsteuerrecht­liche Behandlung zollrechtliche ­Behandlung
Andorra Andorra Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Dänemark

Grönland

Färöer
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Deutschland

Insel Helgoland

Gebiet von Büsingen
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Finnland Ålandinseln Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Frankreich überseeische franzö­sische Departements Guadeloupe, Martinique, Guayana, La Reunion Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Fürstentum ­Monaco Fürstentum Monaco Gemeinschafts­gebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln) Gemeinschafts­gebiet
Griechenland Berg Athos Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Italien Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des ­Luganer Sees Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Niederlande überseeische Gebiete Aruba und Nieder­ländische Antillen Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Österreich Kleines Walsertal Gemeinschafts­gebiet Gemeinschafts­gebiet
San Marino San Marino Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Balearen Gemeinschaftsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Kanarische Inseln Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Ceuta, Melilla Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Vatikan Vatikan Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Vereinigtes Königreich und Nordirland Warenverkehr mit Nordirland wie Gemeinschaftsgebiet wie Gemeinschaftsgebiet
     
  [2] [3]
Zypern

nördliche Teile ­Zyperns, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche ­Kontrolle ausübt

Akrotiri und Dhekalia (Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland)

vorerst ­Drittlandsgebiet

Gemeinschaftsgebiet

vorerst ­Drittlandsgebiet

Gemeinschaftsgebiet
 
Praxis-Tipp

Achtung bei Lieferungen in Sondergebiete

Die Erfahrungen vieler Unternehmen bei Lieferungen in Sondergebiete, die zwar umsatzsteuerrechtlich zum Drittlands-, zollrechtlich aber zum Gemeinschaftsgebiet gehören, zei­gen, dass bei der Ausfertigung von Versandpapieren besonders sorgfältig gearbeitet werden muss. Die Zollbehörden sind in diesen Fällen zumeist nicht mehr bereit, lediglich für Umsatzsteuerzwecke Ausfuhrbelege auszustellen.

[1]

S. Inland

[2] S. gesonderter Abschnitt.
[3] S. gesonderter Abschnitt.

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