(1) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

 

a)

Berg Athos;

 

b)

Kanarische Inseln;

c)

französische überseeische Departements;

 

d)

Åland-Inseln;

 

e)

Kanalinseln.

 

f)

Campione d'Italia;

 

g)

der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

 

a)

Insel Helgoland;

 

b)

Gebiet von Büsingen;

 

c)

Ceuta;

 

d)

Melilla;

 

e)

Livigno;

 

f)

f)

Campione d’Italia;

 

g)

g)

der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

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