OFD Saarbrücken, 16.09.1997, S 0171 - 24 - St 211

Nach dem Erlaß des FinMin. Saarland vom 5.9:1996, B/3 -356/96 = S 0171 - bekanntgegeben mit Vfg. vom 26.9.1996, S 0171 - 24 - St 211 können Sporthilfe-Fördervereine - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - dann als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, wenn sie

  • ihre Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
  • keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigungen haben, und
  • keine Förderleistungen gewähren, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.

Zur Frage der Anwendung dieser Grundsätze auf andere Vereine hat das BMF gegenüber dem Deutschen Sportbund wie folgt Stellung genommen:

  • Die aufgezeigten Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sporthilfefördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.
  • Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung anderer ("normaler") Sportvereine richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere den §§ 55 und 67a AO. Danach können Geld- oder Sachleistungen an Sportler Ersatz von Aufwendungen, Bezahlung für die sportliche Tätigkeit oder gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen sein. Sie sind aber keine Förderleistungen im Sinne des Bezugserlasses zu Sporthilfe-Fördervereinen und können deshalb z.B. ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers erbracht werden.
 

Normenkette

AO § 55

AO § 67a

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