BMF, 04.02.2000, IV C 6 - S 0171 - 4/00

Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich das endgültige Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs. Die Änderungswünsche, die Sie zu dem übersandten Entwurf für das Merkblatt vorgetragen haben, wurden mit Ausnahme weniger Anregungen redaktioneller Art berücksichtigt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sicherstellen würden, dass Ihre nachgeordneten Dienststellen bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von INSTI-Erfinderclubs nach den im Merkblatt dargestellten Grundsätzen verfahren.

 

1. Vermerk

 

1. Ausgangslage

INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer Sponsoren Spendenbescheinigungen ausstellen zu können). In einigen Fällen ist es hier zu Problemen gekommen, wenn sich die Clubs nicht nur mit dem reinen Erfinden, sondern (zwangsläufigerweise) auch mit der Patentierung und Nutzungen von Erfindungen beschäftigen. Das BMBF hat diese Frage mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

 

2. Hinweise zur Satzungsgestaltung

Nach den Gesprächen mit den Finanzbehörden lassen sich folgende Hinweise zur Satzungsgestaltung geben:

Grundlage für die Gemeinnützigkeitsanträge der Erfinderclubs wird in der Regel der gemeinnützige Zweck „Förderung von Bildung„ sein § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diesen Zweck muß der Erfinderclub nach dem Gesetz durch seine Tätigkeit selbstlos verfolgen und hierfür muß er zeitnah seine Mittel verwenden. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Forschung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Unmittelbarkeit, § 57 AO). Zur Erleichterung der Beantragung der Gemeinnützigkeit, sollten in der Vereinssatzung die in der Mustersatzung zu § 60 AO (BStBl 1998 I S. 630, 821) enthaltenen steuerlichen Bestimmungen für gemeinnützige Vereine enthalten sein.

Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann es in folgenden Fällen zu Problemen kommen:

  • Nicht gemeinnützig ist die Förderung eigener gewerblichen Tätigkeit oder die Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Mitglieder (nicht selbstlos). Es muß also dargelegt werden, daß es sich bei dem Verein nicht um einen Zusammenschluß von Personen handelt, die durch Erfindungen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte Selbstlosigkeit (Uneigennützigkeit) des Vereins schließt zwar ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Vereinstätigkeit nicht aus, aber die Verfolgung von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen wird nicht steuerlich begünstigt.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fehlt es an der Selbstlosigkeit, wenn der Verein nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt. Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allgemeine Informationen der Mitglieder, z.B. durch Lehrveranstaltungen oder Merkblätter zum Patentrecht.

Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn er Forschungsergebnisse zum Patent anmeldet. Er muß die Forschungsergebnisse aber veröffentlichen, also der Allgemeinheit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitgliedern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein Indiz dafür, daß nicht die Allgemeinheit, sondern (nur oder in erster Linie) die Mitglieder gefördert werden sollen.

  • Eine Förderung der Allgemeinheit setzt auch voraus, daß der Verein nicht nur einem kleinen, begrenzten Kreis dient. Es muß deshalb grundsätzlich jedem möglich sein, Vereinsmitglied zu werden oder die Förderleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, z.B. an dessen Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  • Nicht gemeinnützig ist die Förderung der Wirtschaft. Tätigkeiten des Vereins, die darauf gerichtet sind, Unternehmen zu stärken und zu unterstützen, stehen einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegen.

Unbedenklich im Hinblick auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit dürften dagegen folgende Vereinszwecke sein:

  • Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung;
  • Förderung des Wissens über den Zusammenhang zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovationen;
  • Förderung des Erfahrungsaustausches im Zusammenhang mit Erfindungen, Innovationen und Patenten;
  • Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen, Vorhaben, Projekten, die den o.g. uneigennützigen Zwecken (und nicht nur Einzelnen) dienen;
 

3. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Sponsoring-Einnahmen können bei gemeinnützigen Vereinen steuerfreie Einnahmen des ideellen Bereichs, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

Die Einnahmen gehören zum ideellen Bereich, wenn sie dem Verein unentgeltlich zufließen, er also ke...

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