FinMin Baden-Württemberg, 08.09.1988, S 2223 A - 149/88

Bezug: Zur Frage der Gemeinnützigkeit der THW-Helfervereinigungen gilt folgendes:

Die THW-Helfervereinigungen dienen in erster Linie der Förderung des Zivilschutzes. Die damit untrennbar verbundene Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke (z. B. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und Jugendpflege) ist gegenüber der Förderung des Zivilschutzes als dem Hauptzweck von untergeordneter Bedeutung. Damit können THW-Helfervereinigungen nur wegen Förderung des Zivilschutzes als gemeinnützig anerkannt werden. Sie sind nicht berechtigt, selbst Spendenbescheinigungen zu erteilen und können steuerbegünstigte Zuwendungen nur als Durchlaufspenden oder im Rahmen des Sammellisten-Verfahrens empfangen.

 

Normenkette

AO § 52

EStG § 10b

EStDV § 48

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