OFD Cottbus, 20.11.2002, S 2729 - 31 - St 223, S 2223 - 61 - St 223

OFD Cottbus, Verfügung vom 20.08.2002, S 0453 – 4 – St 258,

OFD Cottbus, Verfügung vom 28.08.2002, S 2332 – 64 – St 215,

OFD Cottbus, Verfügung vom 09.09.2002, S 2223 – 61 – St 223,

BMF, Schreiben vom 01.10.2002, IV C 4 – S 2223 – 301/02, BStBl I 2002, 960,

OFD Cottbus, Verfügung vom 07.11.2002, S 2223 – 61 – St 223

Im Zusammenhang mit dem Hochwasser im August 2002 wurde/wird vielerorts zu Hilfsaktionen aufgerufen. In großem Umfang wurden/werden dabei Spenden gesammelt. Zu den insoweit zu beachtenden steuerlichen Problemkreisen nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Was ist beim Zuwendenden/Zuwendungsgeber zu beachten?

 

1.1 Spenden

Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich aus dem geldwerten Vermögen des Spenders (Zuwendender) zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke geleistet werden. Dies können Geld- oder Sachspenden sein; Nutzungen und Leistungen sind keine Spenden (Ausnahme: Verzicht auf einen für eine Nutzung/Leistung bestehenden Erstattungsanspruch => Geldspende); § 10b Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 2 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 8 GewStG.

Diese Zuwendungen dürfen nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bzw. § 9 Nr. 5 GewStG nur abgezogen werden, wenn

  • sie für spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. nachfolgend unter Tz. 1.1.1),
  • der Empfänger der Zuwendungen zu dem begünstigten Empfängerkreis nach § 49 EStDV gehört (vgl. nachfolgend unter Tz. 1.1.2) und
  • sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden (vgl. nachfolgend unter Tz. 1.1.3).
 

1.1.1 Spendenbegünstigter Verwendungszweck

Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind steuerlich begünstigt, wenn sie zur Förderung

  • mildtätiger,
  • kirchlicher,
  • religiöser,
  • wissenschaftlicher und
  • der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

geleistet werden (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bzw. § 9 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 48 EStDV und Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Die Unterscheidung der Zwecke ist wegen der unterschiedlichen (Höchst-)Beträge beim Spendenabzug (5 % <=> 10 %, Großspendenabzug sowie bei Zuwendungen an Stiftungen) erforderlich.

Bei den Zuwendungen, die zugunsten der Hochwasseropfer geleistet werden, ist von einer Verwendung für mildtätige Zwecke auszugehen (insoweit auch erhöhter Spendenhöchstbetrag, d. h. 10 %), es sei denn, aus den vorgelegten Zuwendungsnachweisen, dem Spendenaufruf oder sonstigen Informationen ergibt sich eine anderweitige Verwendung (vgl. auch Ausführungen unter 2.2.1).

Praxis-Beispiel
Beispiele:

Spende an eine Gemeinde unter dem Stichwort „Hochwasserhilfe„ →mildtätige Zwecke

Spende an einen Kulturverein zum Wiederaufbau seines Museums → kulturelle Zwecke

Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nach R 111 Abs. 1 Satz 3 EStR nicht abziehbar.

 

1.1.2 Begünstigter Empfängerkreis

Als Empfänger von spendenbegünstigten Zuwendungen kommen in Betracht:

  • inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen (§ 49 Nr. 1 EStDV; z. B. Gebietskörperschaften wie Städte und Gemeinden, Kirchen, Kammern, Hochschulen, Stiftungen öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) oder
  • die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 49 Nr. 2 EStDV; z. B. gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Vereine/Stiftungen/GmbH).

Zuwendungen an andere Personen bzw. Organisationen (z. B. Zuwendungen unmittelbar an Privatpersonen oder Firmen/Unternehmen, Zuwendungen an nicht gemeinnützige Einrichtungen) sind nicht begünstigt.

Teilweise stellt sich in diesen Fällen aber die Frage, wer eigentlich Spender und Spendenempfänger ist – Beispiele:

  • Sammelt z. B. eine Firma Geldspenden von ihren Kunden ein und überweist (oder überbringt) das Geld einem mildtätigen Verein, ist grundsätzlich die Firma als Spender (Nachweis der Spende bei Einzahlung auf ein Sonderkonto durch den entsprechenden Einzahlungsbeleg, ansonsten durch eine förmliche Zuwendungsbestätigung) und der mildtätige Verein als Spendenempfänger anzusehen.
  • Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Firma lediglich als Bote/Treuhänder/„Durchlaufstelle” tätig wird. Die Spenden werden hier (eigentlich) von den Kunden an den Verein geleistet. Die spendenden Kunden müssen als Spender listenmäßig erfasst und die Liste mit dem Geldbetrag an den mildtätigen Verein weitergeleitet werden.

    Die Firma kann die Spenden von ihren Kunden in bar oder auf einem Spenden(treuhand)konto einsammeln und dann an den Verein übergeben bzw. überweisen.

    Der Verein muss in diesen Fällen für jeden Spender/Kunden grundsätzlich förmliche Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Unter folgenden Voraussetzungen ist aber auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich: Die Spenden werden von dem Treuhandkonto auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen und die einzelnen Spender erhalten...

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