(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs unter Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen[1] zu unterrichten.2Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit[2] der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
1. |
sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,[3] [Bis 13.09.2021: oder] |
2. |
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder[4] [Bis 13.09.2021: .] |
3. |
[5]die Gemeinde die aufgenommenen Liquiditätskredite nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückführen kann. |
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