(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs unter Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen[1] zu unterrichten.2Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit[2] der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen.

 

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

 

1.

sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,[3] [Bis 13.09.2021: oder]

 

2.

sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder[4] [Bis 13.09.2021: .]

 

3.

[5]die Gemeinde die aufgenommenen Liquiditätskredite nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückführen kann.

 

(3)[6] Die Berichte sind zeitgleich der Aufsichtsbehörde und dem Landkreis vorzulegen.

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[2] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[5] Nr. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[6] Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.

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