(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. |
dem Gesamthaushalt, |
2. |
den Teilhaushalten und |
3. |
dem Stellenplan. |
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
1. |
dem Ergebnishaushalt und |
2. |
dem Finanzhaushalt. |
(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.
(4)[1] Im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sind die Ergebnisse des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.
(5[2] [Bis 13.09.2021: 4] ) Dem Haushaltsplan sind unter Beachtung von § 60[3] beizufügen
1. |
der Vorbericht, |
Bis 13.09.2021:
2. |
die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben, |
3. |
das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches nach § 92a der Hessischen Gemeindeordnung[5] erstellt werden muss, |
6. |
eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6[6] [Vom 28.12.2011 bis 13.09.2021: § 4 Abs. 7], |
7. |
eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden, |
8. |
der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss, |
9. |
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, |
11. |
der Finanzstatusbericht. |
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