Kommentar

Besteuerung (und Vorsteuerabzug ) betrifft lediglich den Unternehmer ( § 1 UStG , § 15 UStG ). Ein Unternehmer muß nachhaltig tätig sein ( § 2 Abs. 1 UStG ).

Wer aus „privater Gefälligkeit” mehrere neue Kfz kauft und verkauft, kann dennoch nachhaltig tätig sein.

Unternehmer ist danach auch ein Gastwirt, der außerhalb seiner Gastwirtschaft 1986/87 aus Gefälligkeit von dem Kfz-Hersteller X je ein Kfz kauft und umgehend zum Einkaufspreis an einen Kfz-Händler (einen Gastwirtskunden) verkauft, der von X nicht beliefert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gastwirt bereits 1982/85 ebenso verfahren ist und ab 1989 in großem Umfang mit Kfz handelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.09.1995, V R 25/94

Anmerkung:

Der BFH hat in dem Urteil vom 18. 7. 1991, V R 86/87 (BStBl 1991 II S. 776) Kriterien angeführt, die in Grenzfällen im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei Beurteilung des Unternehmer-Merkmals „nachhaltig” zu berücksichtigen sind. Im Streitfall ging es – wiederum bei einem gelegentlich Kfz an- und verkaufenden Privatmann – darum, ob Gefälligkeit ein vorwiegendes privates Tätigwerden anzeigt . Nach zutreffender Ansicht des BFH schließt Gefälligkeit unternehmerische Betätigung nicht aus, wenn das Gesamtbild im übrigen die Aussage rechtfertigt, daß der Steuerpflichtige aus dem Bereich des Eigenlebens herausgetreten ist. Der Steuerpflichtige hat im Streitfall die Unternehmereigenschaft selbst angestrebt ; das Finanzamt hatte ihn als Privatmann angesehen und ihm den Vorsteuerabzug versagt, ihn andererseits mit der „Strafsteuer” des § 14 Abs. 3 UStG belegt ( Rechnung/Gutschrift ) . Der BFH deutet an, daß er auch bereitgewesen wäre, ernsthaft zu prüfen, ob die Kfz-Geschäfte Ausfluß der Gastwirtschaftstätigkeit sein konnten; der durch die Gefälligkeit des Steuerpflichtigen begünstigte Kfz-Händler war Kunde der Gastwirtschaft. Diese Frage konnte indessen unerörtert bleiben, da die Neuwagengeschäfte, schon für sich betrachtet, als unternehmerisch beurteilt werden konnten.

Unternehmereigenschaft

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