7.1 Meldepflichten für Steuerberater und deren Mandanten

Video: Transparenzregister - was ist das?

Seit dem 1.10.2017 führt der Bundesanzeiger-Verlag ein sog. Transparenzregister[1]. Die einschlägigen Vorschriften zum Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) wurden durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1.8.2021 umfassend überarbeitet und an EU-Recht angepasst. Mit der Gesetzesänderung wird das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister umgewandelt. Einhergehnd mit der Umstellung entfällt zum 1.8.2021 die bisherige Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a. F. wurde aufgehoben, zu den Übergangsvorschriften siehe 7.2)..Die Eintragungspflicht ausländischer Gesellschaften im Transparenzregister bei einem Immobilienerwerb in Deutschland (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG) wurde erweitert: Meldepflichtig sind seit 1. 8.2021 auch Anteilsvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 3a GrEStG.

Pflichtangaben zu den wirtschaftlich Berechtigten

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 GwG). Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt.

Steuerberaterinnen und Steuerberater dürfen bei der Beurteilung einer bestehenden Meldepflicht bei vebundenen Unternehmen nicht allein auf die Stimmrechte abstellen. Denn meldepflichtig sind auch die Eigentümer oder andere Personen, die "sonstige maßgebliche Kontrolle ausüben". Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts begründen nicht nur Widerspruchs- oder Vetorechte eine beherrschenden Einfluss, sondern auch eine "Verhinderungsbeherrschung". Meldepflichtig sind daher auch Gesellschafter, die je 50 % der Stimmrechte an einer Muttergesellschaft haben. Zwar besteht bei beiden Personen keine Stimmrechtsmehrheit. In dieser Konstellation kann aber jeder Beteiligte Gesellschaftsbeschlüsse verhindern. Damit besteht bei beiden Personen eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung gegenüber etwaigen Tochtergesellschaften. Solche Personen sind also meldepflichtig. Ebenso meldepflichtig sind Inhaber einer Sperrminorität in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen.

Für die Beurteilung vorliegender Meldepflichten müssen auch Gesellschaftsverträge und Satzungen herangezogen werden. Ist eine Einstimmigkeit in Bezug auf Gesellschafterbeschlüsse vorgesehen, reicht sogar ein Stimmrechtsanteil von unter 25 % für eine Meldepflicht dieser betreffenden natürlichen Person an das Tranzsparenzregister.

Sofern keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden kann, muss der Steuerberater den gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der entsprechenden Institution melden. Gemeldet werden müssen

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

7.2 Wegfall der Mitteilungsfiktion und Übergangsvorschriften

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.). D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können. Es gelten folgende Übergangsvorschriften:

Für bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt eine Übergangsfrist für die Nachmeldungen bis zum 31.3.2022. Gesellschaften in den Rechtformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten bis zum 30.6.2022 nachkommen (vgl. im Einzelnen § 59 Abs. 8 GwG).

 
Hinweis

Mandanten auf die neuen Meldepflichten hinweisen

Steuerberater sollten Mandanten von eintragungspflichtigen Gesellschaften gezielt auf die neuen Meldepflichten ansprechen. Dabei ist auf die Übergangsfristen hinzuweisen. Zählen Trustees zum Mandantenkreis oder betreut der Steuerberater ausländische Mandanten bei einem inländischen Immobilienerwerb, sollten diese auf die erweiterten Meldepflichten für Erwerbe i. S. d. § 1 Abs. 3, 3a GrEStG unbedingt hingewiesen werden.

7.3 Meldepflichten für Stiftungen und Trusts

Einer Meldepflicht unterliegen neben privaten Stiftungen und Familienstiftungen auch gemeinnützige Stiftungen.

 
Hinweis

Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen

Gehören Stiftungen zum Mandantenkreis oder weiß der Steuerberater, dass Mandanten an Stiftungen, Treuhandstiftungen oder Trusts beteiligt sind, sollte er die betreffenden Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen und ggf. die Meldung an das Transparenzregister für sie erstatten.

Die Organe solcher Stiftungen sind bet...

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