FinMin Schleswig-Holstein, 12.2.2013, USt-Kurzinformation 2013 Nr. 2

Die Lieferung und die Vermietung von Gehhilfe-Rollatoren unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG (vgl. BMF-Schreiben vom 11.8.2011, BStBl 2011 I S. 824). Es ist gefragt worden, ob die für die Rollatorenproduktion verwendeten Materialien Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung haben.

Das BMF hat dem AOK-Bundesverband GbR hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass die in dem o.g. BMF-Schreiben vorgenommene Beschreibung als Gegenstände, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen, lediglich das typische Erscheinungsbild von Gehhilfe-Rollatoren widerspiegelt. Dies bedeutet nicht, dass Gehhilfe-Rollatoren, die überwiegend aus anderen Materialien bestehen (z.B. Stahl oder Holz) und ansonsten ein vergleichbares Aussehen wie die beschriebenen Gehhilfe-Rollatoren aufweisen, von der Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ausgeschlossen wären. Soweit derartige Gehhilfe-Rollatoren von Unterposition 9021 10 des Zolltarifs erfasst sind, unterliegen Umsätze mit diesen Gegenständen unabhängig vom verwendeten Material ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2

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