Kommentar

Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen im Luftverkehr kann das Bundesministerium der Finanzen anordnen, dass die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt wird oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Bei Leistungen ausländischer Fluggesellschaften kann das davon abhängig gemacht werden, dass in dem anderen Land für deutsche Luftfahrtgesellschaften keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird.

Das BMF hat jetzt die Liste der Länder neu herausgegeben (Stand 1.7.2013), zu denen Gegenseitigkeit i. S. d. Regelung des § 26 Abs. 3 UStG gegeben ist. Neu aufgenommen worden sind:

  • Republik Montenegro und
  • Republik Turkmenistan.

Die Republik Montenegro ist wieder mit aufgenommen worden, nachdem sie bei der letzten Überarbeitung (September 2011) aus der Aufstellung (als Zusammenschluss von Serbien und Montenegro) gestrichen worden war.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.7.2013, IV D 3 – S 7433/11/10005, BStBl 2013 I S. 923

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