LfSt Bayern v. 24.11.2005, S 2211 - 3 St 32/St 33

Zur Frage, ob bei der Prüfung anschaffungsnahen Aufwands die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG festgelegte 15 %-Grenze auf das Gesamtgebäude zu beziehen ist oder ob in Fällen einer unterschiedlichen Nutzung gem. R 13 Abs. 4 EStR 2003 eine wirtschaftsgut-/wohnungsbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen ist, wurden folgende Beispielsfälle erörtert:

  1. Es wird nur die vermietete Wohnung eines erworbenen Mehrfamilienhauses anschaffungsnah renoviert. Die beiden anderen Wohnungen werden vom Eigentümer selbst oder von seinen Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Bei Abstellung der Prüfung auf das Gesamtgebäude wird die 15 % Grenze unterschritten, bei Vergleich nur mit dem anteiligen Kaufpreis der vermieteten Wohnung dagegen überschritten.
  2. Wie 1, aber es wird nicht das Gesamtgebäude mit einheitlichem Kaufvertrag, sondern die als Sondereigentum aufgeteilten drei Wohnungen (Eigentumswohnungen) jeweils mit Einzelvertrag erworben.

Nach dem Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

zu 1. Die Prüfung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands ist gebäudebezogen vorzunehmen, d.h. durch das Unterschreiten der 15 %-Grenze liegen hier die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vor.
   
  Eine weitere Prüfung ist entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 18.7.2003 (BStBl 2003 I S. 386) vorzunehmen.
   
  Maßgebend ist, dass die Spezialvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Bezugsgröße für die Prüfung anschaffungsnahen Aufwands auf die Anschaffungskosten des Gebäudes abstellt. Die Vorschrift schließt sowohl die in R 13 Abs. 4 EStR 2003 zu § 4 EStG als auch in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelte wirtschaftsguts-/wohnungsbezogene Einzelbewertung beim Gesamterwerb eines Gebäudes aus.
   
zu 2. Es handelt sich um den Erwerb von Sondereigentum. Es liegen deshalb drei selbständige wirtschaftliche Einheiten vor. Da das EStG den Erwerb einer ETW mit dem Erwerb eines Gebäudes gleichstellt (vgl. § 7 Abs. 5a EStG), ist die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG jeweils auf die einzelne Wohnung anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass bei der vermieteten Wohnung anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliegen.
Stichwort:

anschaffungsnahe Aufwendungen

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a

EStG § 7

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