Die Funktionsanalyse ist keine Methode zur Verrechnungspreisbestimmung, sondern eine vorgelagerte Überlegung, auf deren Grundlage entschieden wird, welche Verrechnungspreismethode angewendet werden kann und wie sie konkret auszugestalten ist. Die Funktions- und Risikoanalyse findet sowohl beim tatsächlichen wie auch beim hypothetischen Fremdvergleich Anwendung. Sie ist inzwischen in § 1 Abs. 3 S. 2 AStG 2022 normiert. Danach soll "insbesondere" berücksichtigt werden, von welcher am Geschäftsvorfall beteiligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt wurden. Dabei soll der Begriff der Vermögenswerte verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um ein Wirtschaftsgut handeln muss.

Eine Funktion ist nach § 1 Abs. 1 FVerlV ".. eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss." Hieran überrascht schon die Zuordnung zur Rechtsverordnung zur Funktionsverlagerung. Allerdings handelt es sich um ein Begriffsverständnis, das generell gilt.

Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien enthalten in Tz. 1.42ff. Vorgaben für die Durchführung der Funktionsanalyse. Dabei wird auf die wesentlichen Funktionen abgestellt, die nach Auffassung der OECD auch die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Risiken umfassen. Hierbei hat eine Abgrenzung nach ökonomischen Grundsätzen zu erfolgen. Gem. Tz. 1.47 sollen die ausgeübten Funktionen in einem gewissen Umfang die zu tragenden Risiken bestimmen.

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