Rz. 33
Führt der Arbeitgeber einen LSt-Jahresausgleich nach § 42b EStG durch, erfasst dieses Verfahren auch den SolZ. Bemessungsgrundlage ist die Jahres-LSt für Ausgleichsjahre ab 1998 (Rz. 2). Die Bemessungsgrundlage ist, wie bei der LSt, um die Kinder- und sonstigen Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern (§ 3 Abs. 2a SolzG; Rz. 23).
Rz. 34
Ein über den so ermittelten SolZ hinausgehender vom Arbeitslohn abgezogener Betrag ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu erstatten. Eine nachträgliche Einbehaltung von SolZ ist unter den Voraussetzungen des § 41c EStG möglich (Rz. 31 zur Nettolohnvereinbarung).
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