2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bemessungsgrundlage für die veranlagte ESt und KSt ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SolZG geregelt. Bemessungsgrundlage für die veranlagte ESt und KStr ist die für den Vz ab 1998 festgesetzte ESt und KSt, vermindert um die anrechenbare oder zu vergütende KSt. Der SolZG vermindert als Personensteuer das Einkommen nicht (§ 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG). Die Beschränkung auf die ab Vz 1998 festgesetzte Maßstabsteuer hängt mit der Reduzierung des Steuersatzes von 7,5 % auf 5,5 % zusammen. Maßgebend ist, für welche Vz die Maßstabsteuer festgesetzt wird, nicht, wann dies erfolgt. Wird die Maßstabsteuer für die Vz 1995 bis 1997 während des Vz 1998 oder später festgesetzt, beträgt der SolZG daher nach der früheren Fassung des Gesetzes 7,5 %, nicht 5,5 %.

 

Rz. 3

Bemessungsgrundlage ist die tatsächlich festgesetzte ESt (unter Beachtung des Abs. 2) und die tatsächlich festgesetzte KSt, nicht die "festzusetzende Steuer". Die Bemessungsgrundlage ist daher nicht unbedingt die gesetzlich entstandene Maßstabsteuer. Ist eine Festsetzung der Maßstabsteuer unrichtig, bildet diese unrichtige Steuerfestsetzung den Maßstab für die Berechnung des SolZ.[1]

 

Rz. 4

Soweit eine Veranlagung erfolgt, richtet sich die Belastung mit SolZ endgültig nach dem Ergebnis der Veranlagung. Vorherige Zahlungen des SolZ haben nur den Charakter von Vorauszahlungen, die auf die endgültige Schuld des SolZ angerechnet werden. Dies betrifft SolZ auf Vorauszahlungen, auf die LSt und die KapESt.

2.1.2 Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SolZG)

 

Rz. 5

Bei der ESt ist die festgesetzte ESt als der Bemessungsgrundlage um die anzurechnende oder zu vergütende KSt zu vermindern. KSt war bei natürlichen Personen unter dem Anrechnungsverfahren anzurechnen oder nach § 36b EStG a. F. zu vergüten.

 

Rz. 6

Durch den Abzug der angerechneten oder vergüteten KSt von der Bemessungsgrundlage, der festgesetzten ESt, sollte eine Doppelbelastung mit SolZ vermieden werden. Die Gewinne der Körperschaft, aus denen die Ausschüttung finanziert wird, sind auf der Ebene der Körperschaft bereits mit SolZ auf die Ausschüttungsbelastung vorbelastet; sie sollen daher auf der Ebene des Anteilseigners bei Ausschüttung nicht nochmals mit SolZ belastet werden. Der Sache nach wurde das gleiche Ergebnis erzielt wie bei einer Anrechnung des von der Kapitalgesellschaft gezahlten SolZ auf die Solidaritätszuschlagsschuld des Anteilseigners; es wurde aber ein aufwendiges Anrechnungsverfahren für den SolZ vermieden.[1]

 

Rz. 7

Die Verminderung der Bemessungsgrundlage um die anzurechnende oder zu vergütende KSt erfolgte nur, soweit die Bemessungsgrundlage positiv war. Das bedeutet, dass durch die Anrechnung oder Vergütung der KSt die Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht negativ werden kann. Der von der Körperschaft gezahlte SolZ wirkt sich bei dem Anteilseigner daher nur insoweit aus, als die Bemessungsgrundlage auf 0 vermindert wird. Ist die anzurechnende KSt höher, und kommt es daher zu einer Vergütung der KSt, kommt es zwar zu einer Vergütung der KSt, nicht aber zu einer Vergütung des SolZ. Der überschießende SolZ wird damit definitiv. Insgesamt wird damit die Belastung mit SolZ höher, als es unter dem Anrechnungsverfahren der gesetzlichen Wertvorstellung entspricht.[2] Dies gilt auch bei der Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG.[3] Der BFH hält die Regelung des SolZG insoweit für verfassungswidrig und hat im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG das BVerfG angerufen.[4].

 

Rz. 8

Die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG gilt für die veranlagte ESt. Ob eine Veranlagung zu erfolgen hat, richtet sich nach § 46 EStG. Für die Frage, ob einer der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllt sind, ist allein auf die einkommensteuerlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Veranlagung nur aus Gründen des SolZ ist nicht vorgesehen. Ist daher einkommensteuerlich keiner der Tatbestände des § 46 EStG erfüllt, kann keine Veranlagung allein deswegen erfolgen, weil zu viel oder zu wenig SolZ gezahlt worden ist. Ist zu wenig SolZ gezahlt worden, kann der Restbetrag nicht nacherhoben werden, weil es zu keiner Veranlagung kommt. Ist zu viel SolZ erhoben worden, kann der zu viel erhobene Betrag aus den gleichen Gründen nicht erstattet werden. Eine isolierte Veranlagung zum SolZ, um insoweit einen Ausgleich zu schaffen, gibt es nicht.

 

Rz. 9

Die Regelung über die Bemessungsgrundlage bei der ESt ist ab Vz 1996 geändert worden, um sie an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs anzupassen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei um Kinderkomponenten zu kürzen (§ 3 Abs. 2 SolZG). Bemessungsgrundlage bei der ESt (bzw. der LSt, Rz. 23ff.) ist damit nicht mehr die festgesetzte ESt, sondern eine um die Kinderkomponenten gekürzte ESt. Ursprünglich war die Kürzungsvorschrift in § 51a EStG enthalten. Durch das Gesetz v. 21.12.2000[5] ist diese Regelung in § 3 Abs. 2 SolZG übernommen worden.

 

Rz. 10

Nach § 3 Abs. 2 SolZG ist Bemessungsgrundlage nicht die tatsächlich festges...

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