4.1 Grundlagen

 

Rz. 17

§ 9 Abs. 3 EigZulG enthält eine Zusatzförderung für bestimmte energieeinsparende Anlagen. Sie wird nicht isoliert, sondern nur in Abhängigkeit von der Grundförderung von Wohnungen (bis Vz 2003 nicht auch bei der Grundförderung von Ausbauten oder Erweiterungen) gewährt (Annexförderung). Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung von begünstigten Anlagen ist nicht erweiterungsfähig, sondern abschließend.

Im Fall der Nr. 1 Buchst. a muss bei einem Objekt, für das die WärmeschutzVO gilt, die begünstigte Maßnahme vor Beginn der Eigennutzung und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen, d. h. betriebsfähig fertiggestellt worden sein. Bei anderen Wohnungen muss nach Nr. 1 Buchst. b die Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft sein; auch hier muss die Maßnahme vor Beginn der Eigennutzung und vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sein.

Im Fall der Nr. 2 muss die Wohnung bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahrs und vor dem 1.1.2003 angeschafft worden sein.

Besteht Miteigentum, steht jedem Miteigentümer die Zusatzförderung – ebenso wie die Grundförderung (Rz. 6) – nur anteilig zu[1].

4.2 Technische Einzelheiten

 

Rz. 18

Wärmepumpen nutzen Fluss-, Grund- oder Abwasser, Luft oder Erdreich als Wärmequellen, mit deren Hilfe Kältemittel verdampft werden und das so entstandene Gas durch Verdichtung auf eine höhere Temperatur gebracht und als Nutzwärme abgegeben wird. Die Leistungszahl drückt das Verhältnis zwischen gewonnener und verbrauchter Energie aus. Das Überschreiten des durch das Gesetz geforderten Mindestwerts ist durch Unterlagen des Herstellers oder ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen.

Solaranlagen (Solarkollektoren und Fotovoltaikanlagen einschließlich Generatoren, Wandlern und Speichern) dienen der Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie. Nicht erforderlich ist, dass der so erzeugte Strom zu bestimmten Zwecken verwendet wird. Ebenso ist es unschädlich, wenn nicht für die Eigenversorgung benötigter Strom in das öffentliche Netz abgegeben wird. Anlagen der lediglich passiven Sonnenenergienutzung, z. B. Glasdächer zur Erwärmung von Räumen durch Sonneneinstrahlung, sind nicht begünstigt.

Wärmerückgewinnungsanlagen nutzen die in Abwasser, Abluft oder Abgas enthaltene Restwärme. Bei der Rückgewinnung aus Abluft sollen die entsprechenden Anlagen nach Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt sein, wenn sie die energetischen Voraussetzungen der WärmeschutzVO erfüllen[1]. Nach Auffassung des BFH gehört der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil zu den begünstigten Anlagen[2].

4.3 Förderhöhe

 

Rz. 19

Aus der gesetzlich festgelegten Förderhöhe[1] ergibt sich eine maximale Bemessungsgrundlage von 12.800 EUR. Gegenstand der Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 sind die Aufwendungen für die Anlagen. Es kann sich hierbei sowohl um Herstellungskosten als auch um Erhaltungsaufwendungen handeln. Im Fall der Nr. 2 handelt es sich um die anteiligen Anschaffungskosten. Investitionszuschüsse mindern die Bemessungsgrundlagen[2].

 

Rz. 20

Stehen begünstigte Anlagen im Gemeinschaftseigentum i. S. d. WEG, kann jeder Wohnungseigentümer, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EigZul in seiner Person erfüllt, die Zusatzförderung bis zur vollen Höhe in Anspruch nehmen. Bemessungsgrundlage sind die anteilig auf ihn entfallenden Kosten der Anlage[3].

 

Rz. 21

Miteigentümern steht der Förderhöchstbetrag von 256 EUR grundsätzlich nur anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu. Er steht dem Miteigentümer jedoch dann in vollem Umfang zu, wenn sein Miteigentumsanteil an dem Zwei- oder Mehrfamilienhaus einer (von ihm selbst genutzten) ganzen Wohnung entspricht[4].

4.4 Rechtslage ab 2001

 

Rz. 22

Durch Gesetz v. 19.12.2000[1] sind mit Wirkung ab 2001 in Abs. 3 Nr. 1 die folgenden Änderungen eingetreten:

  • Die Leistungszahl für Elektro-Wärmepumpen ist von 3,5 auf 4,0 erhöht worden.
  • Der Katalog der begünstigten Anlagen ist um elektrische Sole-Wasser-Wärmepumpenanlagen mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8 erweitert worden.
  • Der Einbau der Anlage muss in einer Wohnung erfolgen,

    • für die die WärmeschutzVO v. 16.8.1994 gilt und die der Anspruchsberechtigte hergestellt oder bis zum Ablauf des Jahrs der Fertigstellung angeschafft hat oder
    • die nach Ablauf des Jahrs der Fertigstellung angeschafft worden ist.
  • Der späteste Zeitpunkt für den Abschluss der Maßnahmen ist vom 31.12.2000 auf den 31.12.2002 verlegt worden.

In Abs. 3 Nr. 2 sind folgende Änderungen eingetreten:

  • Die WärmeschutzVO v. 16.8.1994 muss auf die Errichtung der angeschafften Wo...

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