Rz. 11
Bei Miteigentumsanteilen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage – unbeschadet ihrer gemeinsamen Festsetzung nach § 11 Abs. 6 S. 3 EigZulG – in der Person eines jeden Ehegatten gesondert zu prüfen[1].
Rz. 12
Erwirbt ein Ehegatte einen Miteigentumsanteil von dem anderen Ehegatten, ist zu beachten, dass die Begünstigung dieses Erwerbs unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG ausgeschlossen ist (§ 2 EigZulG Rz. 58f.). Zu beachten sind ferner die Sonderfälle des § 6 Abs. 2 S. 3 EigZulG (Erwerb infolge Erbfalls und sog. Trennungserwerb; § 6 EigZulG Rz. 32ff.).
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