Rz. 8

Bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus gilt die anteilige Berechtigung auch dann, wenn der Berechtigte eine Wohnung allein bewohnt und wenn der Miteigentumsanteil wertmäßig dem Wert einer Wohnung entspricht. Der Miteigentümer kann auch in diesen Fällen nicht den vollen Förderbetrag in Anspruch nehmen[1].

Rz. 9–10 einstweilen frei

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