Rz. 5
Ausbauten und Erweiterungen werden, wenn mit der Baumaßnahme nach dem 31.12.1996 begonnen worden ist, von ihrer Fertigstellung an in gleicher Weise wie Altbauten[1] gefördert.
Wird mit der Herstellung nach dem 31.12.2003 begonnen, entfällt die Förderung vollständig.
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