Rz. 1

Die Umstellung des Fördersystems von dem steuerlichen Abzugsbetrag nach § 10e EStG auf eine auszuzahlende Zulage hat zu erheblichen strukturellen Veränderungen geführt. Die im EigZulG vorgesehenen Begrenzungen bedeuten hinsichtlich des Investitionsaufwands eine faktische Fördergrenze

  • bis Vz 2003 von nur 51.120 EUR[1];
  • ab Vz 2004 von 125.000 EUR[2].

Dies führt einerseits dazu, dass mit steigendem Aufwand die Förderintensität sinkt. Dem hieraus insbesondere im Verhältnis zwischen Wohnungen einerseits und Ausbauten bzw. Erweiterungen andererseits resultierenden Fördergefälle hat der Gesetzgeber ab 1997 bis 2003 durch eine Halbierung der Förderung für Letztere Rechnung getragen. Andererseits wird diese relativ niedrige Grenze in der Mehrzahl der Fälle z. B. ein genaues Ausermitteln der Höhe der Bemessungsgrundlage überflüssig machen und dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.

 

Rz. 1a

Die Förderung steht dem Begünstigten auch dann in vollem Umfang zu, wenn er das Objekt nur während eines Teils des Jahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Für das Jahr der Veräußerung kann daher sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber, jeweils Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken vorausgesetzt, die Zulage in voller Höhe beanspruchen (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 55).

[1] 5 v. H. hiervon ergeben den maximalen Förderbetrag von 2.556 EUR.
[2] 1 v. H. hiervon ergeben den maximalen Förderbetrag von 1.250 EUR.

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