Rz. 22

Zu der Bemessungsgrundlage gehören auch die Anschaffungskosten für den zu dem Objekt gehörenden Grund und Boden. Maßgebend ist, in welchem Umfang der Grund und Boden für die Wohnungsnutzung erforderlich und üblich ist. Daher gehören auch Gartenflächen (Vor- und Nutzgärten, Hausgärten) in ortsüblichem Umfang zur Wohnung. Nicht zur Wohnung gehört dagegen ein nachträglich erworbenes Wiesen- oder Gartengrundstück, wenn es als selbständiges verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht[1].

Die Anschaffungskosten des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens können in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage des Förderbetrags mit einbezogen werden. Allerdings wird sich dies angesichts der faktischen Begrenzung der Bemessungsgrundlage nur in wenigen Fällen auswirken. Eine isolierte Fördermöglichkeit für den Erwerb eines Bauplatzes ergibt sich hieraus jedoch nicht; die Anschaffungskosten sind lediglich unselbstständiger Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 23

Voraussetzung für die Einbeziehung des Grund und Bodens ist das Eigentum hieran. Daher ist z. B. in den Fällen des Erbbaurechts eine Einbeziehung der (kapitalisierten) Erbbauzinsen nicht möglich. Entsprechendes gilt in den Fällen des Dauerwohnrechts.

 

Rz. 24

Nicht erforderlich ist, dass das Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben worden ist. Ein zeitlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Errichtung einer Wohnung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 25

Bei unentgeltlichem Erwerb des Grund und Bodens können die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nur dann einbezogen werden, wenn das Grundstück infolge Erbfalls erworben worden ist (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 52).

 

Rz. 26

Ist das Grundstück in den alten Bundesländern belegen und vor dem 21.6.1948 angeschafft worden, gelten als Anschaffungskosten der am 21.6.1948 maßgebliche Einheitswert, soweit er auf den Grund und Boden entfällt, zuzüglich nachträglich entstandener Anschaffungskosten (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 52 i. V. m. BMF v. 31.12.1994, IV B 3 – S 2225a – 294/94, BStBl I 1995, 887, Tz. 45).

Rz. 27 einstweilen frei

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