Rz. 12

Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung der Wohnung verwendete Altbausubstanz[1]. Diese ist mit ihrem anteiligen Restwert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn und soweit sie entgeltlich erworben worden ist.

 

Rz. 13

Der Restwert der Altbausubstanz ist unter Berücksichtigung der bisher in Anspruch genommenen AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu ermitteln. Zeiträume, in denen keine AfA in Anspruch genommen worden sind, sind entsprechend der im Übrigen gewählten AfA-Methode zu berücksichtigen. Der auf die neue Wohnung entfallende Restwert des Altgebäudes berechnet sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des ganzen Gebäudes zur Nutzfläche der in die neue Wohnung einbezogenen Räume des Altgebäudes vor Durchführung der Baumaßnahme.

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