Rz. 6

Nachträgliche Anschaffungskosten sind solche Kosten, die zwar in einem wirtschaftlichen, nicht aber in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang stehen. Sie gehören zur Bemessungsgrundlage, erhöhen diese jedoch erst von dem Kalenderjahr an, in dem sie angefallen sind (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 51 S. 1).

Bei Zusammenlegung von zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen, die jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind die Anschaffungskosten der später erworbenen Wohnung keine begünstigten nachträglichen Anschaffungskosten (BFH v. 13.12.2000, X R 93/98, BStBl II 2001, 237; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 51).

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