5.1 Beginn des Förderzeitraums

 

Rz. 17

Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt beginnt – aufgrund seiner Eigenständigkeit ebenfalls in Anwendung des § 3 EigZulG – grundsätzlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts.

 

Rz. 18

Abweichend hiervon beginnt der Förderzeitraum des Folgeobjekts in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der letztmaligen Eigennutzung des Erstobjekts folgt, sofern Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts in (irgend-)einem Kalenderjahr der Eigennutzung des Erstobjekts stattgefunden haben[1].

Aus der vorstehenden Gesamtregelung über den Beginn des Förderzeitraums für das Folgeobjekt ergeben sich die folgenden Fallgestaltungen: Die Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts liegt zeitlich

  • vor,
  • während oder
  • nach

dem/des Zeitraum(s) der Eigennutzung des Erstobjekts.

 

Rz. 19

Bei Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts vor dem Zeitraum der Eigennutzung des Erstobjekts ist die Grundsatzregelung[2] anzuwenden, da Anschaffung oder Herstellung nicht in den Eigennutzungszeitraum des Erstobjekts fallen. Zunächst folgt aus § 3 EigZulG allgemein, dass ein Objekt die Förderfähigkeit allein durch Zeitablauf wieder verliert, wenn es sich länger als 8 Jahre im Eigentum des Anspruchsberechtigten befindet[3]. Dies gilt auch für Folgeobjekte.

Beginnt der Förderzeitraum des Folgeobjekts bereits vor dem des Erstobjekts, muss Ersterer den Zeitraum der Eigennutzung des Erstobjekts gewissermaßen "überholen", um überhaupt als Folgeobjekt zur Verfügung stehen zu können. Überdauert er den Eigennutzungszeitraum, steht das Folgeobjekt für eine Förderung (nur) noch im Umfang der Zeitdifferenz zwischen dem Ende beider Zeiträume zur Verfügung.

 
Praxis-Beispiel
 
Förderzeitraum Erstobjekt: 06–13
Eigennutzung Erstobjekt: 06–10 (mögliche Restförderung: 3 Jahre)
Förderzeitraum Folgeobjekt: 05–12
Folgeobjektförderung: 11–12 (tatsächliche Restförderung: 2 Jahre)

Die potenzielle Restförderung von drei Jahren kann tatsächlich nur noch für zwei Jahre genutzt werden.

 

Rz. 20

Bei Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts während des Zeitraums der Eigennutzung des Erstobjekts ist die Sonderregelung des § 7 S. 3 Hs. 2 EigZulG anzuwenden, die

  • den Beginn des Förderzeitraums auf das Kalenderjahr nach dem Ende der Eigennutzung des Erstobjekts verlegt und zugleich
  • in Gleichschaltung mit § 7 S. 1 EigZulG sicherstellt, dass es auch in diesem Fall beim Wechsel vom Erst- zum Folgeobjekt nicht zu einer Überschneidung der Förderung kommt.

Für die Ermittlung der Einkunftsgrenze[4] sind das Erstjahr des Förderzeitraums des Folgeobjekts und das Vorjahr maßgebend[5].

 

Rz. 21

Bei Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts nach dem Zeitraum der Eigennutzung des Erstobjekts ist die Grundsatzregelung[6] anzuwenden, da Anschaffung oder Herstellung nicht in den Eigennutzungszeitraum des Erstobjekts fallen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der Eigennutzung des Erstobjekts und dem Beginn des Förderzeitraums des Folgeobjekts ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

5.2 Kürzung des Förderzeitraums

 

Rz. 22

Der Förderzeitraum von 8 Jahren ist um diejenigen Jahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Förderung für das Erstobjekt nicht nur tatsächlich in Anspruch genommen hat, sondern in denen er sie in Anspruch hätte nehmen können. Damit kommt zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des anzurechnenden Zeitraums allein auf den bisher abgelaufenen Förderzeitraum für das Erstobjekt ankommt. Gekürzt wird daher auch um solche Jahre des Erstobjektförderzeitraums, in denen die Förderung z. B. wegen (anfänglichen) Überschreitens der Einkunftsgrenzen oder wegen fehlender Selbstnutzung nicht in Anspruch genommen werden konnte[1].

[1] Zu Einzelfragen der Berechnung des Förderzeitraums vgl. BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 45.

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