3.1 Allgemeines

 

Rz. 9

Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die EigZul für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen[1]. Die Förderung für zwei Objekte kann – Eigennutzung vorausgesetzt – grds. parallel, sich teilweise überschneidend oder nacheinander in Anspruch genommen werden.

3.2 Einschränkung der doppelten Förderung

3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 10

Die Inanspruchnahme einer doppelten Förderung durch Ehegatten ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG allerdings dann ausgeschlossen, wenn und soweit

  • die beiden Objekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen,
  • im Zeitpunkt der Anschaffung und/oder der Fertigstellung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen und
  • die Förderung gleichzeitig erfolgen würde.

Nach BFH v. 28.6.2002, IX R 37/01, BFH/NV 2002, 1377 ist die vorstehende Einschränkung in den Fällen des § 4 S. 2 EigZulG (unentgeltliche Überlassung an Angehörige) nicht anwendbar.

 

Rz. 11

Durch diese Regelung sollen missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden wie z. B. die doppelte Inanspruchnahme einer Förderung bei einem von einem Ehepaar allein bewohnten Zweifamilienhaus. Ausgeschlossen ist eine derartige Gestaltung jedoch nicht bei nicht oder im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Objekte noch nicht verheirateten Paaren.

 

Rz. 12

Zulässig bleibt in den Ausschlussfällen (zunächst) die einfache Förderung. Dabei können die Ehegatten wählen, für welche der beiden in räumlichem Zusammenhang stehenden und von ihnen eigengenutzten Wohnungen sie die Förderung in Anspruch nehmen wollen. An diese Wahl sind die Ehegatten allerdings von dem Zeitpunkt an gebunden, in dem die Festsetzung der Zulage[1] bestandskräftig geworden ist. Sie können daher auf die Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge des Objektverbrauchs nicht verzichten[2].

Den Ehegatten ist mit dieser Fördereinschränkung die Inanspruchnahme einer zweiten Förderung nicht schlechthin genommen. Diese bleibt ihnen außerhalb der zeitgleichen Doppelförderung raumnaher Objekte in vollem Umfang erhalten.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Doppelförderung vgl. BFH v. 10.10.2000, IX R 60/96, BFH/NV 2001, 366, BStBl II 2001, 277. Bedenken bestehen zumindest insoweit nicht, als beide Ehegatten Miteigentümer der Objekte sind.

3.2.2 Räumlicher Zusammenhang

 

Rz. 13

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen zwei Wohnungen ist gegeben, wenn diese durch geringfügige Baumaßnahmen, insbesondere durch einen horizontalen oder vertikalen Mauerdurchbruch miteinander verbunden werden können (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 35). Dies setzt voraus, dass beide Wohnungen eine gemeinsame Wand bzw. Decke/Fußboden haben.

 

Rz. 14

Ob es für die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs ausreicht, dass sich die Wohnungen "unter einem Dach" befinden, ist nicht geklärt, m. E. jedoch zu verneinen. Nutzen Ehegatten in einem Mietwohngrundstück z. B. je eine Wohnung im ersten und im dritten Stockwerk zu eigenen Wohnzwecken, können sie nach dieser Auffassung die doppelte Förderung gleichzeitig in Anspruch nehmen.

 

Rz. 15

Es ist nicht erforderlich, dass sich beide Wohnungen auf demselben Grundstück befinden; ein räumlicher Zusammenhang kann daher auch zwischen zwei Wohnungen in einem Doppelhaus oder in nebeneinander liegenden Reihenhäusern bestehen.

 

Rz. 16

Objekte i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG sind neben Wohnungen bis 2003 auch Ausbauten oder Erweiterungen. Da diese immer an einer Wohnung vorgenommen werden müssen[1], besteht auch stets ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung und dem Ausbau bzw. der Erweiterung.

 

Rz. 17

Objekt i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG ist jedoch – abweichend von den Ausführungen unter Rz. 4 – nicht der Miteigentumsanteil, denn der räumliche Zusammenhang ist ausschließlich aus tatsächlicher Sicht zu beurteilen. Erwirbt ein Miteigentümer einen weiteren Miteigentumsanteil an derselben Wohnung hinzu, liegt kein Fall eines räumlichen Zusammenhangs zwischen zwei Objekten vor (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 35 S. 4).

3.2.3 Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG

 

Rz. 18

Voraussetzung für die Einschränkung der doppelten Förderung ist des Weiteren, dass im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Fertigstellung beider Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Veranlagungsart die Ehegatten tatsächlich gewählt haben, so dass die Einschränkung auch bei getrennter oder bei besonderer Veranlagung eingreift.

 

Rz. 19

Ist mindestens eines der beiden räumlich im Zusammenhang stehenden Objekte angeschafft oder fertig gestellt worden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 26 EStG vorgelegen haben (z. B. vor der Heirat oder während der Zeit eines dauernden Getrenntlebens bei späterer Versöhnung), entfällt die Förderbeschränkung, so dass in diesen Fällen die doppelte Förderung gleichzeitig in Anspruch genommen werden kann (...

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