2.1 Abgrenzungsfragen

 

Rz. 4

Objekt i. S. d. Objektverbrauchsregelung ist eine Wohnung, ein Anteil an einer Wohnung[1] sowie der Ausbau oder die Erweiterung einer Wohnung (§ 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EigZulG; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 31). Der Anspruchsberechtigte kann wählen, für welches der möglichen Objekte er die Förderung in Anspruch nehmen will.

 

Rz. 5

Einzelne Anteile von Miteigentümern an einer Wohnung stellen grds. auch dann noch eigenständige Objekte dar, wenn ein Miteigentümer weitere Anteile hinzuerwirbt und so mehrere oder alle Anteile in seiner Hand vereinigt. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass mehrere Anteile innerhalb des ersten Kalenderjahres der Förderung erworben werden; insoweit bilden die Anteile ein einheitliches Objekt. Werden dagegen weitere Miteigentumsanteile erst in späteren Kalenderjahren erworben, bildet jeder Miteigentumsanteil ein Objekt (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 29 S. 4, 5; BFH v. 10.7.1996, X R 72/93,  BStBl II 1998, 111; BFH v. 16.10.1996, X R 235/93, BFH/NV 1997, 291; BFH v. 9.11.1994, X R 69/91, BStBl II 1995, 258).

 

Rz. 6

Mehrere Ausbauten und/oder Erweiterungen können ein einheitliches Objekt darstellen, wenn sie auf einer einheitlichen Planung beruhen und in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.

2.2 Zeitpunkt des Eintritts des Objektverbrauchs

 

Rz. 7

Der Objektverbrauch tritt mit der Inanspruchnahme der Zulage ein. Die Zulage ist i. d. S. nicht schon dann in Anspruch genommen, wenn sie beantragt worden ist. Da sie nach § 11 EigZulG durch Bescheid festgesetzt werden muss, ist sie erst in Anspruch genommen, wenn die Festsetzung bestandskräftig geworden ist. Der Eintritt des Objektverbrauchs kann daher noch dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Zulage vor dem Eintreten der Bestandskraft – ggf. also noch im Einspruchs- oder Klageverfahren – zurückgenommen wird.

 

Rz. 8

Für den Eintritt des Objektverbrauchs ist es ohne Bedeutung,

  • ob die jährliche Förderung bei dem gewählten Objekt in betragsmäßig höchstmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden kann. Eine Übertragung der nicht ausgenutzten Restförderung auf ein anderes Objekt sieht das Gesetz nicht vor.
  • ob die Gesamtförderung bei dem gewählten Objekt in höchstmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden kann. Auch die Förderung nur in einzelnen Jahren führt zum Objektverbrauch (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 30). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht hier allerdings die Möglichkeit der Übertragung der Restförderung auf ein Folgeobjekt[1].
  • ob die Zulage zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. Der Objektverbrauch wird nur dann wieder rückgängig gemacht werden können, wenn die Rechtswidrigkeit der Zulage die gesamte bisherige Förderung betrifft und in diesem Umfang wieder aufgehoben wird[2].

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