Rz. 1

§ 6 EigZulG enthält die Regelungen über den sog. Objektverbrauch, die im Wesentlichen denen des § 10e Abs. 4 und 5 EStG entsprechen. Jedem Stpfl. steht hiernach die Wohnungsförderung einmal im Leben zu. Hat er sie in Anspruch genommen, entfällt der Anspruch auf weitere steuerliche Wohnungsförderungen; es tritt damit Objektverbrauch ein.

 

Rz. 2

In die Objektverbrauchsregelung sind auch in Anspruch genommene Förderungen nach früheren steuerlichen Fördersystemen[1] sowie die steuerliche Begünstigung von Aufwendungen (Schuldzinsen, Wohnungseigentumsförderung) für dasselbe selbstgenutzte Wohnungseigentum in einem anderen Staat einzubeziehen (§ 6 Abs. 3 EigZulG; BMF v. 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 37). Die Förderung in einem anderen Staat führt jedoch nicht zu einem Objektverbrauch, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1.1.2004 mit der Herstellung begonnen oder im Fall der Anschaffung das Objekt aufgrund eines vor dem 1.1.2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 31).

Der Eintritt des Objektverbrauchs nach § 6 EigZulG hindert jedoch nicht die (weitere) Inanspruchnahme der Folgeobjektregelung nach § 7 EigZulG oder der EigZul für Genossenschaftsanteile nach § 17 EigZulG (vgl. § 17 S. 1 und 8 EigZulG; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 83); für Letztere besteht eine eigenständige Objektverbrauchsregelung (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 82).

 

Rz. 3

Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 EStG erfüllen, können die Förderung für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen[2].

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