Rz. 1

Die Regelungen über die Begrenzung der Wohnungsförderung auf bestimmte Einkommensverhältnisse gehört zu denjenigen, die am meisten diskutiert worden sind. Die vorgeschlagene Regelungsspanne reichte von der grundsätzlich einmaligen Überprüfung am Beginn des Förderzeitraums bis zur jährlichen Überprüfung während des gesamten Förderzeitraums.

 

Rz. 2

Die einmalige Überprüfung mit Geltung für den gesamten Förderzeitraum kann für sich in Anspruch nehmen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und des Weiteren dem zu fördernden Personenkreis finanzielle Planungssicherheit zu geben. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass mit einer solchen Regelung eine erhebliche "Gestaltungsanfälligkeit" verbunden ist. Befürchtet wurde, dass Stpfl. mit tendenziell über den Einkunftsgrenzen liegenden Einkünften — insbesondere mit Gewinneinkünften — durch entsprechende Gewinnverlagerungen sich den Vorteil einer achtjährigen Förderung verschaffen könnten.

 

Rz. 3

Die jährliche Überprüfung ist zwar hinsichtlich des zu fördernden Personenkreises zielführender, erfordert andererseits aber einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand und vermittelt zudem infolge der hierbei denkbaren "Zebraförderung" nur ein geringes Maß an finanzieller Planungssicherheit.

 

Rz. 4

Die Gesetz gewordene Regelung soll die Vorteile beider Alternativen miteinander verbinden, deren Nachteile aber minimieren. Danach bleibt es grundsätzlich bei der einmaligen Überprüfung der Einkommensverhältnisse zu Beginn des Förderzeitraums; zur Begrenzung der Gestaltungsanfälligkeit bezieht sich diese Überprüfung jedoch auf einen Zeitraum von zwei zusammenhängenden Kalenderjahren. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie sich die Einkünfte auf die beiden Kalenderjahre verteilen.

Allerdings beseitigt der Gesetz gewordene Kompromiss die den ursprünglichen Alternativen gleichermaßen inne wohnenden Restrisiken nicht. So bleibt insbesondere das Risiko, dass sich die Höhe der Einkünfte des maßgeblichen Zweijahreszeitraums zu einem späteren Zeitpunkt infolge einer Außenprüfung oder LSt-Außenprüfung ändert und die Fördergrenzen damit überschritten werden.

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