Rz. 6

Eigennutzung i. S. d. Förderung nach dem EigZulG liegt auch dann vor, wenn eine Wohnung bzw. ein Ausbau oder eine Erweiterung vom Eigentümer unentgeltlich an seine Angehörigen i. S. d. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird[1]. In den Fällen des Miteigentums muss die Wohnung an Angehörige eines Miteigentümers überlassen werden.

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