Rz. 7

Der Förderzeitraum endet mit Ablauf des siebten Jahrs nach dem Kalenderjahr der Herstellung oder Anschaffung[1]. Das Ende dieses Zeitraums wird damit allein durch Zeitablauf bestimmt. Kommt es infolge Fehlens der übrigen Voraussetzungen während des Förderzeitraums zu einer zeitweiligen Unterbrechung der Förderung (z. B. infolge vorübergehender Fremdnutzung der Wohnung), führt dies nicht zu einer Verlängerung des Förderzeitraums. Förderausfälle sind daher grundsätzlich endgültig verloren[2]. In eingeschränktem Maß kann die Folgeobjektregelung als eine Ausnahme von diesem Grundsatz verstanden werden.

[2] BFH v. 13.8.1990, X B 60/90, BStBl II 1990, 977, wonach der Förderzeitraum unabhängig von der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken läuft.

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