Rz. 56

Die (erneute) Förderung einer Wohnung bzw. eines Anteils an einer Wohnung ist ausgeschlossen, wenn diese(r) unmittelbar  vom Ehegatten rechtsgeschäftlich erworben worden ist und im Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben[1]. Diese Regelung soll insbesondere verhindern, dass Ehegatten für ein und dasselbe Objekt die Förderung zweimal hintereinander in Anspruch nehmen können. Der Förderausschluss wird nicht dadurch beseitigt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nach dem Erwerb entfallen. Nicht begünstigt ist auch der Erwerb vom Ehegatten, wenn dieser wegen Beschlagnahmung der Wohnung einem relativen Veräußerungsverbot unterliegt[2].

Ein unmittelbarer Erwerb i. d. S. ist nicht mehr gegeben, wenn die bisher dem Ehegatten gehörende Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung[3] oder eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehegatten[4] erworben wird.

 

Rz. 57

Wird hingegen die Wohnung noch vor Ablauf des (erstmaligen) Förderzeitraums übertragen, kann der erwerbende Ehegatte die bisherige Förderung bis zum Ablauf des Förderzeitraums in Anspruch nehmen, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen[5].

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