5.1 Allgemeines

 

Rz. 38

Für die Begriffe der Ausbauten und Erweiterungen gelten die Vorschriften des § 17 II. WoBauG[1].

Ausdrücklich verlangt das Gesetz, dass der Bauherr der Umbauten oder Erweiterungen Eigentümer des auszubauenden oder des zu erweiternden Objekts sein muss[2].

Durch Gesetz v. 29.12.2003[3] ist die Begünstigung der Ausbauten und Erweiterungen ersatzlos gestrichen worden. Ausbauten und Erweiterungen sind nur noch begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte damit vor dem 1.1.2004 begonnen hat (§ 19 Abs. 8 EigZulG).  

5.2 Ausbau

5.2.1 Begriff

 

Rz. 39

Ausbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Ausbau liegt ferner vor, wenn Wohnungen, die infolge der Änderung von Wohngewohnheiten objektiv nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten unter wesentlichem Bauaufwand umgebaut werden[1].

5.2.2 Vereinfachungsregelung

 

Rz. 40

Aus Vereinfachungsgründen wird das Vorliegen von wesentlichem Bauaufwand angenommen, wenn die für den Ausbau entstandenen Baukosten einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus – bezogen auf die umgebauten Räume – betragen. Auch hier bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in die Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].

5.3 Erweiterung

 

Rz. 41

Erweiterung ist das Schaffen von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder Anbau an das Gebäude[1]. Erforderlich ist eine bauliche Verbindung der Erweiterung zu der Wohnung; beide müssen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden[2]. Ein frei stehender Wintergarten erfüllt diese Voraussetzung nicht[3]. Außerdem muss die durch die Erweiterung vergrößerte Wohnung nach wie vor abgeschlossen sein[4].

5.4 Vollwertiger Wohnraum

 

Rz. 42

Voraussetzung für die Förderung von Ausbauten oder Erweiterungen ist des Weiteren, dass es sich bei den neu geschaffenen Räumen um solche handelt, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV in vollem Umfang auf die Wohnfläche angerechnet werden[1]. Hierfür ist erforderlich, dass die Räume weder generell von der Wohnflächenberechnung ausgeschlossen sind[2] noch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 II. BV lediglich zur Hälfte oder gar nicht auf die Wohnfläche angerechnet werden (vollwertiger Wohnraum).

Zusätzlicher vollwertiger Wohnraum kann daher geschaffen werden durch Neubau oder durch Umbau von Räumlichkeiten, die bisher nicht zur Wohnfläche gehörten oder die nur zur Hälfte oder gar nicht auf die Wohnfläche angerechnet werden konnten.

 

Rz. 43

Der Bau einer Garage oder eines Carports erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen grundsätzlich nicht[3]. Ausnahmsweise können Garagen bzw. Carports mitbegünstigt sein, wenn zwischen ihnen und einer förderfähigen Ausbau- bzw. Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger, d. h. ein bautechnisch oder baurechtlich bedingter Zusammenhang besteht. Ein lediglich zeitlicher Zusammenhang der Baumaßnahmen oder die Zusammenfassung förderfähiger und nicht förderfähiger Maßnahmen in einer einheitlichen Baugenehmigung genügen diesen Anforderungen nicht[4]. Ein Wintergarten erfüllt diese Voraussetzungen, wenn er nach den baulichen Gegebenheiten und nach seiner Ausstattung objektiv zum ganzjährigen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist; in derartigen Fällen ist § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV nicht anwendbar[5].

 

Rz. 44

Das Erfordernis der Schaffung vollwertigen Wohnraums schließt lediglich die selbstständige Förderung von Ausbauten oder Erweiterungen aus, die ausschließlich in Räumen bestehen, die nur zur Hälfte oder gar nicht auf die Wohnfläche angerechnet werden können. Werden jedoch im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme neben voll anrechenbaren Räumen als unselbstständige Teilmaßnahme auch nicht voll anrechenbare Räume geschaffen, bleibt deren Förderbarkeit im Rahmen der Gesamtmaßnahme erhalten[6].

[2] § 42 Abs. 4 II. BV: Zubehör-, Wirtschafts- oder Geschäftsräume sowie solche Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen.
[3] ...

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