Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigung für Erweiterungen

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Erweiterung i. S. d. § 10 e Abs. 2 EStG liegt nur vor, wenn durch die Baumaßnahme (auch) vollwertige Wohnräume, d. h. Räume geschaffen werden, die in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 II. BVO voll auf die Wohnfläche angerechnet werden können.

2. Die eingeschränkte Berücksichtigung von Räumen bei der Berechnung der Wohnfläche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BVO betrifft solche Räume, die wegen ihrer baulichen Gestaltung -- vergleichbar den an erster Stelle genannten Räumen mit einer Raumhöhe von weniger als 2 m -- nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind und deshalb einen verringerten Wohnwert haben.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2; II. BV §§ 42, 44

 

Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 8. März 1995 X R 74/94 (BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) ab.

Das FG geht mit dem genannten Urteil davon aus, daß

-- eine Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur vorliegt, wenn durch die Baumaßnahme (auch) vollwertige Wohnräume geschaffen werden und

-- vollwertige Wohnräume in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) nur solche Räume sind, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO voll auf die Wohnfläche angerechnet werden können,

daß im Streitfall jedoch wegen der besonderen Konstruktion vollwertiger Wohnraum vorliegt, weil nach den Feststellungen des FG der Anbau bei geschlossener Fußbodendecke -- vergl. den vom FG erwähnten Prospekt und die Baupläne -- wie ein "normaler" Wohnraum genutzt werden kann, mit anderen Worten nach seiner baulichen Gestaltung (Raumhöhe, Belüftung, Beheizung und Beleuchtung) zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.

Die eingeschränkte Berücksichtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der II. BVO bei der Berechnung der Wohnfläche betrifft solche Räume, die wegen ihrer baulichen Gestaltung -- vergleichbar den an erster Stelle dieser Vorschrift genannten Räumen mit einer Raumhöhe von weniger als 2 Metern -- nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind und deshalb einen verringerten Wohnwert haben. Obwohl nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der II. BVO Wintergärten nur zur Hälfte auf die Wohnfläche anzurechnen sind, weil es sich dabei in der Regel nicht um vollwertige Wohnräume handelt, berücksichtigt die Finanzverwaltung im Ergebnis ebenfalls in sinngemäßer Anwendung der II. BVO deshalb zu Recht auch "Wintergärten", wenn diese nach ihrer baulichen Gestaltung ganzjährig bewohnt werden können (Tz. 10 Satz 9 des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen -- BMF -- vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887, 889).

Bei sinngemäßer Anwendung der II. BVO liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch in dem vorliegenden Sonderfall vor: Nach den Feststellungen des FG kann der Anbau nach seiner baulichen Gestaltung ganzjährig als Wohnraum genutzt werden, auch wenn sich unter dem Fußboden ein Schwimmbecken befindet, das durch eine Hubsäulenkonstruktion zugänglich wird.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Entscheidung des FG berührt nicht die vom Finanzamt zitierte, Wintergärten betreffende Verwaltungsanweisung in Tz. 10 Satz 9 des BMF-Erlasses in BStBl I 1994, 887, 889. Auch der Hinweis auf die im BMF-Erlaß vertretene Auffassung der Finanzverwaltung zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein Schwimmbad (Tz. 38) rechtfertigt keine Zulassung der Revision; denn über diese Frage hat der Senat bereits im Urteil vom 14. Februar 1996 X R 127/92 (BFHE 179, 416, BStBl II 1996, 362) entschieden.

Dieser Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422033

BFH/NV 1997, 474

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