Rz. 22

Die Herstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden führt dann zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums an dem Gebäude, wenn der zivilrechtliche Eigentümer bei vertragsgemäßem Verhalten des Nutzenden für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von wirtschaftlichen Einwirkungen hierauf ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn ein Herausgabeanspruch vertraglich ausgeschlossen ist oder wenn dieser zwar besteht, im Fall der Herausgabe jedoch Ersatz in voller Höhe des Verkehrswerts zu leisten ist[1]. Der Ersatzanspruch kann auf vertraglicher Basis oder kraft Gesetzes[2] bestehen. Ein gesetzlicher Anspruch kann nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinschaftliche Leistungen zum Bau eines auf den Namen eines Partners eingetragenen, aber als gemeinsam betrachteten Anwesens beitragen[3]. Bei Ehegatten gilt nicht derjenige als alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer, der alle Aufwendungen getragen hat; es besteht die Vermutung, dass der andere Ehegatte durch Haushaltsführung usw. in gleicher Weise zu den Aufwendungen beigetragen hat[4].

Wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ohne Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen errichtet, erwirbt der Hersteller aber nachträglich, jedoch noch vor Ablauf des Förderzeitraums das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Grundstück, kann er von diesem Zeitpunkt an (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) die Förderung für den Rest des Förderzeitraums, der bereits mit der Fertigstellung begonnen hat, in Anspruch nehmen.

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