Rz. 1

Fördergegenstand ist eine Wohnung bzw. Ausbauten oder Erweiterungen an einer Wohnung in ihrer jeweiligen Einzelheit (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 2ff.). Der Begriff der Wohnung ist für eine Reihe von Fragen von zentraler Bedeutung, z. B.

  • ob überhaupt eine Wohnung gegeben ist,
  • für die Abgrenzung gegenüber anderen Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten,
  • für Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen.

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