Rz. 8

Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt in ihrer ersten Alternative (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) nicht voraus, dass tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Dementsprechend ist auch die Förderung nach dem EigZulG unabhängig davon, ob überhaupt Einkünfte bezogen werden. Hieraus ergibt sich, dass z. B. auch unterhaltsberechtigte Kinder, selbst wenn sie noch minderjährig sind, förderberechtigt sein können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen in ihrer Person erfüllen. Allerdings tritt in derartigen Fällen in der Person des Kindes (lebenslang) Objektverbrauch ein. Daher ist nicht Voraussetzung der EigZul, dass der Stpfl. zur ESt veranlagt wird oder dass ESt festzusetzen ist[1].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge