Rz. 10

Die Förderung des Erwerbs eines Geschäftsanteils an einer Genossenschaft ist auch davon abhängig, dass Letztere in ihrer Satzung und auch tatsächlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt[1]. Erforderlich ist insbesondere, dass

  • die Genossenschaft nach dem 1.1.1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist,
  • satzungsgemäß ein unwiderrufliches und vererbliches Recht auf Eigentumserwerb an der von dem Genossenschaftsmitglied genutzten Wohnung für den Fall besteht, dass die Mehrheit der in dem Objekt wohnenden Mitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zustimmt (eigentumsorientierte Ausgestaltung der Satzung).
 

Rz. 11

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Registereintragung ist allein die Vornahme der Eintragung als solche maßgebend. Ohne Bedeutung ist daher der Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung; dieser kann auch vor dem 1.1.1995 liegen. Inhaltlich muss es sich dabei jedoch immer um die Gründungseintragung handeln; Eintragungen von Satzungsänderungen bereits bestehender Genossenschaften erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Wohnungsbestand der Genossenschaft nach dem 1.1.1995 errichtet worden ist; unschädlich ist daher z. B. der Erwerb eines Altbestands durch eine nach dem 1.1.1995 eingetragene Genossenschaft.

 

Rz. 12

Bei der Genossenschaft muss es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft handeln. Verfügt sie zunächst noch nicht über einen Wohnungsbestand, muss zumindest ihr Handeln im Wesentlichen auf die Herstellung und Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Diese Voraussetzung wurde von der Finanzverwaltung[2] bislang dann als erfüllt angesehen, wenn

  • mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden,
  • mit der Investitionstätigkeit unverzüglich begonnen wird,
  • die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.

Der BFH[3] hat hierzu jedoch entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 17 EigZulG begünstigte Genossenschaft handelt, nicht darauf ankommt, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Darüber hinaus setzt § 17 EigZulG auch nicht voraus, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen und hält an ihrer bisherigen Auffassung[4] nicht mehr fest[5].

 

Rz. 13

Um das Vorliegen dieser nicht in der Person des Zulagenberechtigten und zudem erst in der Zukunft liegenden Voraussetzungen sicherzustellen und überprüfen zu können, wird die EigZul insoweit regelmäßig zunächst nach § 165 AO vorläufig festgesetzt[6]. Stellt sich später heraus, dass die Genossenschaft diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die EigZul rückwirkend zu versagen. Eine rückwirkende Heilung der Mängel mit der Folge, dass die Zulage auch rückwirkend erhalten bleibt, kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Regelfall nicht in Betracht.

 

Rz. 14

Hinsichtlich der Entscheidung, ob mehrheitlich der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum zugestimmt worden ist, kommt es auf die Anzahl der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder an. Der Begriff des Objekts ist in diesem Zusammenhang nicht definiert. Im Regelfall wird es sich hier jeweils um einzelne Gebäude handeln. Ggf. kann jedoch auch eine Wohnanlage, bestehend aus mehreren Häusern, ein Objekt i. d. S. darstellen, wenn die Häuser in einem baulichen Zusammenhang stehen, z. B. eine Häuserzeile.

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